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Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV? Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV)1 enthält für Legionella spec. einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml. Nach § 14b ist eine Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen von Gebäuden erforderlich, wenn dort eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird und es Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers gibt. In diesen Fällen ist eine systemische Untersuchung durchzuführen. Grundsätzlich liegt diese Überwachungspflicht beim Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Die Probennahme ist gemäß DIN EN ISO 194582 durchzuführen. Hierzu sind nach TrinkwV § 14 b Absatz 3 geeignete Probennahmearmaturen an repräsentativen und für die Probennahme geeigneten Probennahmestellen durch den Betreiber vorzuhalten. Nach § 15 Absatz 1a TrinkwV ist für die mikrobiologische Bestimmung von Legionellen spätestens ab dem 1. März 2019 das Verfahren nach ISO 117313 anzuwenden.Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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